§ 3a UBVO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 22.5.2010

§ 3a.

(1) In der Studienrichtung Industrial Design ist vor Anmeldung zur Teilprüfung aus Angewandter Geometrie zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie oder zur Berufsreifeprüfung eine Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2010

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018

Gesetzesnummer

10010067

Dokumentnummer

NOR40118130

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