§ 3a StubeiV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.2004

Erlass von Studienbeiträgen

§ 3a.

(1) Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, ist der Studienbeitrag zu erlassen.

(2) Ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die Angehörige eines der in Anlage 3 angeführten Staates oder Gebietes sind, ist der Studienbeitrag zu erlassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 366/2004

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2019

Gesetzesnummer

20003194

Dokumentnummer

NOR40055958

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