Anrechnung der zeitabhängigen Maut nach dem BStFG 1996 auf die
Straßenbenützungsabgabe
§ 3a
§ 3a. Erfolgen innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Mautvignette nach dem BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, in der jeweils geltenden Fassung, Straßenbenützungen durch Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als zwölf Tonnen und unterliegen diese infolge Verwendung eines Anhängers der Straßenbenützungsabgabe, so ist dem Steuerschuldner auf Antrag die für das Kraftfahrzeug nachweislich entrichtete zeitabhängige Maut mit Ausnahme der darin enthaltenen abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 12 UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der jeweils geltenden Fassung) nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf die für die Fahrzeugkombination zu entrichtende Straßenbenützungsabgabe anzurechnen:
- angerechnet wird der auf den Abgabenberechnungszeitraum (§ 3 Abs. 1) verhältnismäßig entfallende Teil der Maut, jedoch nicht mehr als die zu entrichtende Straßenbenützungsabgabe;
- die Gültigkeitsdauer ist bei einer Jahresvignette mit einem Kalenderjahr und bei einer Wochenvignette mit so vielen Tagen, wie diese zur Straßenbenützung berechtigt, anzusetzen;
- für Zwecke der Anrechnung ist ein Kalenderjahr mit 52 Wochen oder 365 Tagen, ein Kalendermonat mit 4 Wochen oder 30 Tagen und eine Wochenvignette mit der Anzahl ihrer Gültigkeitstage anzusetzen. Bei Anrechnung einer Wochenvignette auf die Straßenbenützungsabgabe für eine Kalenderwoche ist das Siebenfache des auf einen Gültigkeitstag entfallenden Betrages zu berücksichtigen;
- bei Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen hat die Anrechnung in der Jahressteuererklärung (§ 5 Abs. 6), in der Anmeldung der Jahresabgabe (§ 5 Abs. 1) oder in der Monatsanmeldung (§ 5 Abs. 1) zu erfolgen. Die Anrechnung in der Monatsanmeldung ist mit dem Betrag begrenzt, der im betreffenden Kalendermonat für die Fahrzeugkombination an Straßenbenützungsabgabe zu entrichten wäre;
- bei Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist der anrechnungsfähige Teil der Maut auf Antrag vom Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.
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