§ 3a Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 3a

Fehlen in der Datenübermittlung von den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten und von den Landesgesundheitsfonds an das Bundesministerium für Gesundheit Daten, sind Daten zu korrigieren oder zu löschen, ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Im Fall von fehlenden Daten sind diese umgehend zu übermitteln.
  2. 2. Im Fall von nachträglich zu korrigierenden Daten ist die entsprechende Datenmeldung zu korrigieren und die korrigierte Datenmeldung umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.
  3. 3. Im Fall von nachträglich zu löschenden Daten ist die entsprechende Datenmeldung zu bereinigen und die bereinigte Datenmeldung umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.

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