§ 3a SchMG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2015

Schadloshaltung des Bundes

§ 3a

(1) Der Bund hält die Münze Österreich Aktiengesellschaft aus ihren sich gemäß § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 Abs. 1 ergebenden Rücklöseverpflichtungen für Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 schadlos, und zwar bis zur Höhe des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3, wenn diese in einem Geschäftsjahr aus der Erfüllung dieser Rücklöseverpflichtungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus den mit den Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 im Zusammenhang stehenden Erlösen unter Berücksichtigung der Prägeaufwendungen dieser Scheidemünzen gedeckt werden können.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2017 in Kraft)

(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat die Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 2 Z 1 bis 4 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben zur näheren Regelung binnen drei Monaten nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eine Vereinbarung gemäß § 82 Abs. 2 BHG 2013 abzuschließen. Es besteht keine Verpflichtung der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Entrichtung eines Haftungsentgeltes gemäß § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 sowie kein Rückgriffsrecht des Bundes gemäß § 82 Abs. 2 Z 6 BHG 2013.

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