§ 3a
(1) Die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 und 6 die Finanzierung der Planung und des Baues von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, bis zu einem Kostenbetrag in Höhe bis zu 23 000 Millionen Schilling zu übernehmen.
(2) Die bis zur Kundmachung des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft eingegangenen Verpflichtungen aus Kreditoperationen und Währungstauschverträgen in der gesetzlichen Definition des § 65 BHG 1986 in der jeweils geltenden Fassung aus Kreditoperationen zur Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken gemäß Artikel VII des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982, BGBl. Nr. 591/1982 in der geltenden Fassung, mit der eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, gehen mit Inkrafttreten des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, auf die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft über. Hiezu werden die in der Anlage zum Jahresabschluß der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 1996 im Verrechnungskreis ,Eisenbahn-Hochleistungsstrecken' ausgewiesenen Forderungen an den Bund der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zugeordnet. Diese Forderungen zuzüglich der ab 1. Jänner 1997 neu begründeten Forderungen an den Bund und andere Vertragspartner und abzüglich der ab 1. Jänner 1997 geleisteten Bundeszuschüsse, jeweils soweit sie dem Verrechnungskreis ,Eisenbahnhochleistungsstrecken' zuzuzählen sind, gehen auf die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft von Gesetzes wegen mit Inkrafttreten des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, über. Soweit der Bund für diese Verpflichtungen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft bereits Haftungen übernommen hat, bleiben diese im bisherigen Ausmaß bestehen und sind auf den in Abs. 4 festgesetzten Haftungsrahmen anzurechnen.
(3) Für die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Kreditoperationen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft und Haftungsübernahmen des Bundes gelten die Bestimmungen des Artikels II §§ 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1992, BGBl. Nr. 591/1982 in der geltenden Fassung, mit dem eine Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft errichtet wird, sinngemäß.
(4) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen gemäß Abs. 1 darf 23 000 Millionen Schilling an Kapital und 23 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
(5) Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist kein Haftungsentgelt zu entrichten.
(6) Die Gesellschaft ist kein Kreditinstitut nach § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden Fassung.
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