zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 7
Verweise und Anknüpfungen
§ 3a.
Soweit nicht anders angeführt, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:
- 1. Soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
- 2. soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
- 3. soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
- 4. soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
10004921
Dokumentnummer
NOR40272443
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