§ 3a ResV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 7

Verweise und Anknüpfungen

§ 3a.

Soweit nicht anders angeführt, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:

  1. 1. Soweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
  2. 2. soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
  3. 3. soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;
  4. 4. soweit auf Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10004921

Dokumentnummer

NOR40272443

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