§ 3a Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

§ 3a.

Vertretern des amtierenden Vorsitzenden und deren Mitarbeitern, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, sowie den Büros dieser Vertreter in Österreich werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2002

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10001402

Dokumentnummer

NOR40036035

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