§ 3a PUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Gemeinsame Studienprogramme

§ 3a.

Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007385

Dokumentnummer

NOR40196281

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)