Gemeinsame Studienprogramme
§ 3a.
Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
20007385
Dokumentnummer
NOR40196281
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