§ 3a Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2005

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2006 anzuwenden (vgl. § 9).

§ 3a.

In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurden. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:

  1. 1. Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen,
  2. 2. Richtigkeit der Angaben,
  3. 3. Kontrolle von zukunftsbezogenen Darstellungen und deren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere ob diese zum Zeitpunkt der Überprüfung realistisch und vorsichtig zu beurteilen sind,
  4. 4. Verständlichkeit der Aussagen.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004453

Dokumentnummer

NOR40072067

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