Vorläufige Schutzmaßnahmen
§ 3a.
(1) Die Artikel 7 bis 9 sowie 11 bis 13 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann), ABl. Nr. L 254 vom 10.10.2018 S.9, sind anzuwenden.
(2) Die Artikel 1 bis 3 sowie 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1503 sind anzuwenden, soweit sie sich auf die Einfuhr aus Drittländern sowie das Verbringen im Gemeinsamen Markt beziehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 94/2019
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20007450
Dokumentnummer
NOR40213894
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