Harmonisierung des Dienstleistungsangebotes
§ 3a.
(1) Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2018 die in Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Bestimmungen.
(2) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Vorschreibung der Kostenbeiträge im Bereich der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 soziale Aspekte berücksichtigt werden.
(3) Die Länder haben für eine für Klienten und Klientinnen transparente und nachvollziehbare Gestaltung der Regelungen zu Personalausstattung in stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 sowie der Regelungen zu den Kostenbeiträgen im Bereich der stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und der mobilen Betreuungs- und Pflegedienste gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Sorge zu tragen.
(4) Im Rahmen der Personalplanung für stationäre Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass während der Nachtstunden zumindest ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin anwesend oder im Rahmen einer Rufbereitschaft verfügbar ist, der/die über eine Berufsausbildung der Pflegefachassistenz oder des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, verfügt.
(5) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Träger von stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 sicherstellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Personal der Berufsbilder sowohl der Gesundheits- und Krankenpflege im Sinne des GuKG als auch der Sozialbetreuungsberufe im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entsprechend der Anzahl der Bewohner/innen sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.
(6) Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass eine Aufnahme in stationäre Einrichtungen nach § 3 Abs.1 Z 2 möglichst erst bei Vorliegen der Pflegegeldstufe 4 erfolgt. In allen anderen Fällen ist die pflegerische Notwendigkeit oder soziale Indikation vor Aufnahme gesondert zu prüfen.
(7) Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass die stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 über Qualitätssicherungssysteme verfügen, deren Anteil im Jahr 2021 einen Zielwert von mindestens 50 % erreicht.
(8) Bei der Versorgung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen ist auf die Anwendung evidenz-basierter pflegewissenschaftlicher Ergebnisse Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Betreuungsdienstleistung, Gesundheitspflege, Bewohnerin
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20007381
Dokumentnummer
NOR40188860
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