Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Vergütung des Vorsitzenden
§ 3a.
(1) Dem Vorsitzenden gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete mit der Maßgabe, dass sein Hauptwohnsitz als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt.
(2) Dem Vertreter des Vorsitzenden gebührt für die Erfüllung der Aufgaben des Vorsitzenden die in Abs. 1 festgesetzte Entschädigung, soweit der Vorsitzende, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben, verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.
(3) Dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Vertreter steht die in Abs. 1 festgesetzte Entschädigung auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20000191
Dokumentnummer
NOR40094390
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