§ 3a KBGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Abs. 2 ist auf Geburten bis 31. Oktober 2003 nicht anzuwenden (vgl. § 49 Abs. 6).

Mehrlingsgeburten

§ 3a.

(1) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH des Betrages gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Abs. 1 ab dem 21. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.

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