§ 3a KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Grundsatzbestimmung Zum In-Kraft-Treten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 und Art. II Titel 3, BGBl. I Nr. 35/2004.

§ 3a.

Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität näher zu regeln.

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