§ 3a G-EnLD-VO 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Monatswerte

§ 3a.

Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats ist von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode des vorangegangenen Monates die Abgabe an geschützte Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a Gaswirtschaftsgesetz 2011, getrennt nach Haushaltskunden und andere geschützte Kunden, zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20009751

Dokumentnummer

NOR40245399

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