Monatswerte
§ 3a.
Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats ist von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode des vorangegangenen Monates die Abgabe an geschützte Kunden gemäß § 7 Abs. 1 Z 20a Gaswirtschaftsgesetz 2011, getrennt nach Haushaltskunden und andere geschützte Kunden, zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20009751
Dokumentnummer
NOR40245399
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