Beschäftigungsverbot und Dienstverhinderung
§ 3a.
Haben die in der Einleitung der §§ 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag
- 1. nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen oder
- 2. wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
- 3. aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,
- so gebührt ihnen abweichend von den §§ 1 und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.
Schlagworte
BGBl. Nr. 221/1979
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018
Gesetzesnummer
10009009
Dokumentnummer
NOR12111626
alte Dokumentnummer
N6199655130J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)