§ 3a Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Beschäftigungsverbot und Dienstverhinderung

§ 3a.

Haben die in der Einleitung der §§ 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag

  1. 1. nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen oder
  2. 2. wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
  3. 3. aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,
  1. so gebührt ihnen abweichend von den §§ 1 und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1979

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018

Gesetzesnummer

10009009

Dokumentnummer

NOR12111626

alte Dokumentnummer

N6199655130J

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