Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 16.4.2022 außer Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2022
Einrichtungen der „Nachtgastronomie“
§ 3a.
(1) Einrichtungen der „Nachtgastronomie“ sind Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale.
(2) § 3 Abs. 2 gilt nicht, wenn der Betreiber alle Kunden in geschlossene Räume nur nach Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 einlässt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2022
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
20011838
Dokumentnummer
NOR40243055
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