§ 3a COVID-19-BMV

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.2022

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 16.4.2022 außer Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2022

Einrichtungen der „Nachtgastronomie“

§ 3a.

(1) Einrichtungen der „Nachtgastronomie“ sind Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale.

(2) § 3 Abs. 2 gilt nicht, wenn der Betreiber alle Kunden in geschlossene Räume nur nach Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 einlässt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2022

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

20011838

Dokumentnummer

NOR40243055

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