§ 3a.
Der Landeshauptmann kann unbeschadet des § 3 durch Verordnung nach Anhörung der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3 Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 156/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 633a/1989) am 8. Dezember zulassen, wenn dieser auf einen Samstag fällt.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10006768
Dokumentnummer
NOR12073787
alte Dokumentnummer
N5198412683L
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