gestaffeltes Inkrafttretensdatum (§ 3a idF BGBl. Nr. 631/1994) 1. 7. 1995 für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem höheren Gefährdungspotential 1. 1. 1997 für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem mittleren Gefährdungspotential 1. 1. 2000 für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential
Arbeitsmedizinische Betreuung
§ 3a.
(1) Der Bund hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen eine arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten.
(2) Abs. 1 ist auf Dienststellen oder Teile von solchen in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, deren Errichtung und Verwaltung gemäß Teil 2 lit. I der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen, nur insoweit anzuwenden, als es der besondere militärische Zweck dieser Baulichkeiten und Anlagen zuläßt.
(3) Die arbeitsmedizinische Betreuung hat durch vom Bundesminister für Arbeit und Soziales gemäß den §§ 80 oder 116 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, bewilligte arbeitsmedizinische Zentren zu erfolgen.
(4) Durch Verordnung der Bundesregierung sind die zu betreuenden Dienststellen (Dienststellenteile) unter Bedachtnahme auf ihre geographische Lage und bestmögliche Erreichbarkeit zu arbeitsmedizinischen Betreuungsgebieten zusammenzufassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10008405
Dokumentnummer
NOR12109470
alte Dokumentnummer
N6199440265J
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