§ 3 Zweckzuschussgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Zweckzuschüsse für die teilweise Finanzierung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen

§ 3.

(1) Der Bund gewährt den Ländern zur teilweisen Finanzierung von Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen, die von den Ländern bis 31. Dezember 1987 gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, in der jeweils geltenden Fassung, zugesichert bzw. bescheidmäßig zuerkannt wurden, jährlich Zweckzuschüsse im Höchstausmaß von insgesamt 160 Millionen Schilling, ab dem Jahr 2002 von insgesamt 11,6 Millionen Euro. Die Zweckzuschüsse für die einzelnen Länder sind mit jenem Anteil am Gesamtbetrag begrenzt, der sich aus der Anwendung der folgenden Hundertsätze ergibt:

Burgenland

2,37

Kärnten

5,74

Niederösterreich

14,30

Oberösterreich

13,98

Salzburg

5,27

Steiermark

13,34

Tirol

6,58

Vorarlberg

3,79

Wien

34,63

  

(2) Den in Abs. 1 genannten Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen sind jene nach dem 31. Dezember 1987 zuerkannten Annuitätenzuschüsse und Wohnbeihilfen gleichzuhalten, die auf Grund der Verlängerung befristeter oder auf Grund der gemäß landesrechtlicher Vorschriften erforderlichen Anpassung bestehender Förderungsverhältnisse zuerkannt wurden, sofern die ursprünglichen Förderungsverhältnisse vor dem 31. Dezember 1987 begründet worden waren.

(3) Die Länder haben dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 30. April eines jeden Jahres die Anzahl der in Abs. 1 angeführten Förderungsverhältnisse, deren nachträgliche Abänderungen oder Beendigungen sowie die auf Grund dieser Förderungsverhältnisse im betreffenden Jahr insgesamt zu leistenden Zahlungen (Jahresbetrag) getrennt nach Annuitätenzuschüssen und Wohnbeihilfen nach Maßgabe der vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder aufzustellenden Grundsätze mitzuteilen.

(4) Sofern der von einem Land gemeldete und vom Bundesminister für Finanzen überprüfte Jahresbetrag (Abs. 3) den gemäß Abs. 1 ermittelten Betrag unterschreitet, verringert sich die Höhe des Zweckzuschusses für das betreffende Land auf die Höhe des Jahresbetrages.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10004561

Dokumentnummer

NOR40014922

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