§ 3 ZustG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

Stellung des Zustellers

§ 3

Wer mit der Zustellung betraut ist (Zusteller), handelt hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung als Organ der Behörde, in deren Namen das Schriftstück zugestellt werden soll.

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