§ 3 ZusIStrGH

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs

§ 3.

Der Internationale Strafgerichtshof ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Statuts über die Ausübung seiner Gerichtsbarkeit für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen ein Verbrechen im Sinne der Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c, 6 bis 8 und 25 des Statuts (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen) zur Last liegt, das nach dessen In-Kraft-Treten (Art. 10 bis 13 des Statuts) begangen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034519

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