§ 3.
(1) Der Zweckzuschuß des Bundes ist in zehn Jahresraten, beginnend mit dem 15. September 1972, der Stadt derart zu überweisen, daß im Jahre 1972 150 Millionen Schilling, im Jahre 1973 200 Millionen Schilling, in den Jahren 1974 bis einschließlich 1980 je 250 Millionen Schilling und im Jahre 1981 300 Millionen Schilling seitens des Bundes erbracht werden.
(2) Die Überweisung der Jahresraten ist vom tatsächlichen Baufortschritt abhängig zu machen und bei Unterbrechung oder wesentlicher Einschränkung der projektierten Bauführung einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10004082
Dokumentnummer
NOR12045095
alte Dokumentnummer
N3197019430S
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