§ 3
Zusatzstoffe, die für den Letztverbraucher bestimmt sind, sind mit den in § 2 Abs. 1 Z 1 - 7, 9 und 10 geforderten Angaben sowie mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß § 4 Z 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72 in der geltenden Fassung, zu kennzeichnen.
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