§ 3 Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 3.

(1) Als Lehrgang im Sinne dieser Verordnung gilt eine Gruppe von Schülern, die nach der Schulorganisation als geschlossene Einheit den gleichen theoretischen Unterricht erhält.

(2) Für die Einreihung in die Dienstzulagengruppen gilt ein Lehrgang mit mehr als 50 Schülern als zwei Lehrgänge.

(3) Als Lehrgänge im Sinne dieser Verordnung gelten solche mit einer Mindestdauer von fünf Monaten, Lehrveranstaltungen mit einer kürzeren Dauer gelten als Kurse.

(4) Wenn an einer mittleren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer niederen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule organisationsmäßig Kurse abgehalten werden, gelten je volle 110 Unterrichtstage der Kurse pro Jahr für die Einreihung in die Dienstzulagengruppen als ein Lehrgang.

(5) Mittlere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und niedere land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, für die eine Einreihung in die Dienstzulagengruppen II bis V in Betracht käme und an denen organisationsmäßig Lehrgänge mit einer Mindestdauer von zehn Monaten geführt werden, sind in die nächsthöhere als die sich aus der Zahl der Lehrgänge ergebende Dienstzulagengruppe einzureihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10008164

Dokumentnummer

NOR12094279

alte Dokumentnummer

N61957102270

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