§ 3.
(1) Das Verbot des § 1 gilt ferner nicht für die Gewährung von Zugaben folgender Art:
- a) von Warenproben;
- b) von Reklamegegenständen, die als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklamtreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind;
- c) von geringwertigen Kleinigkeiten anderer Art, sofern sie nicht zu Zusammenstellungen bestimmt sind, die einen die Summe der Werte der gewährten Einzelgegenstände übersteigenden Wert besitzen.
(2) Die Gewährung der im Absatz 1 bezeichneten Zugaben ist jedoch verboten, wenn sie vom Abschluß früherer Geschäfte oder von der Erfüllung anderer Bedingungen abhängig gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
10001829
Dokumentnummer
NOR12024221
alte Dokumentnummer
N2193410813R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)