§ 3 Zugabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1947

§ 3.

(1) Das Verbot des § 1 gilt ferner nicht für die Gewährung von Zugaben folgender Art:

  1. a) von Warenproben;
  2. b) von Reklamegegenständen, die als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklamtreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind;
  3. c) von geringwertigen Kleinigkeiten anderer Art, sofern sie nicht zu Zusammenstellungen bestimmt sind, die einen die Summe der Werte der gewährten Einzelgegenstände übersteigenden Wert besitzen.

(2) Die Gewährung der im Absatz 1 bezeichneten Zugaben ist jedoch verboten, wenn sie vom Abschluß früherer Geschäfte oder von der Erfüllung anderer Bedingungen abhängig gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10001829

Dokumentnummer

NOR12024221

alte Dokumentnummer

N2193410813R

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