Befugnisse
§ 3.
Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand eines Diplomstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität oder eines entsprechenden Doktoratsstudiums an einer inländischen Universität sind. Weiters an Absolventen des „studium irregulare“ Ingenieurgeologie an der Universität Wien, der TU Wien und der BOKU Wien.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR12154865
alte Dokumentnummer
N9199433578J
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