§ 3 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Befugnisse

§ 3.

Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand eines Diplomstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität oder eines entsprechenden Doktoratsstudiums an einer inländischen Universität sind. Weiters an Absolventen des „studium irregulare“ Ingenieurgeologie an der Universität Wien, der TU Wien und der BOKU Wien.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154865

alte Dokumentnummer

N9199433578J

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