§ 3 ZSRV 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Abschnitt II

Vorfälle Meldungen

§ 3

(1) Verantwortliche Piloten und Zivilluftfahrzeughalter sind verpflichtet, der Austro Control GmbH unverzüglich - bei Störungen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes spätestens unverzüglich nach der Rückkehr nach Österreich - alle ihren Betrieb von Zivilluftfahrzeugen beziehungsweise den Betrieb ihrer Luftfahrzeuge betreffenden Vorfälle zu melden. Zivilflugplatzhalter und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, der Austro Control GmbH unverzüglich alle wahrgenommenen Vorfälle zu melden. Diese Verpflichtungen bestehen ohne Rücksicht darauf, ob bereits Flugnotmeldungen oder (durch andere Meldepflichtige) Störungsmeldungen erstattet worden sind.

(2) Meldungen haben neben möglichst genauen Angaben über Ort, Zeit, beteiligte und betroffene Personen sowie Luftfahrzeuge und Luftfahrteinrichtungen, einschließlich allfälliger Schäden, eine detaillierte Darstellung des Vorfalles, einschließlich der Vorgeschichte (zum Beispiel Flugverlauf) und der für allfällige luftfahrtbehördliche Untersuchungen sonst zweckdienlichen Umstände (zum Beispiel Flugwetter) zu enthalten. Werden von der Austro Control GmbH Formblätter für Störungsmeldungen veröffentlicht, sind diese Formblätter zu verwenden.

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