§ 3.
Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Bestätigungen wird nicht übertragen, soweit die Anträge neben den im § 1 lit. a bis d genannten Waren auch andere Waren, insbesondere solche im Sinn des § 5 Z 1 des Zolltarifgesetzes 1988, umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004509
Dokumentnummer
NOR12049321
alte Dokumentnummer
N3198722142S
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