§ 3 Zolltarifgesetz – Bestätigungen der BK der gewerblichen Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 3.

Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Bestätigungen wird nicht übertragen, soweit die Anträge neben den im § 1 lit. a bis d genannten Waren auch andere Waren, insbesondere solche im Sinn des § 5 Z 1 des Zolltarifgesetzes 1988, umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004509

Dokumentnummer

NOR12049321

alte Dokumentnummer

N3198722142S

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