§ 3 Zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr aus Entwicklungsländern

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1972

Zollgesetz wiederverlautbart: Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988

§ 3.

(1) Die Erhebung sonstiger Eingangsabgaben wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(2) Wird durch die Vorlage eines sachlich unrichtigen Zeugnisses gemäß § 2 in einem Zollverfahren bewirkt, daß eine nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Zollfreiheit oder Zollermäßigung zu Unrecht angewendet wird, so entsteht für den Verfügungsberechtigten mit der Ausfolgung der Ware die Abgabenschuld Kraft Gesetzes hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages. Das gleich gilt, wenn durch unrichtige Angaben oder durch die Beibringung sachlich unrichtiger Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der unmittelbaren Versendung nach § 2 Abs. 1 Z 2 zu Unrecht als erfüllt angesehen wird. Auf die hiernach entstandene Abgabenschuld finden die für eine Zollschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in seiner jeweiligen Fassung, geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

Zollgesetz wiederverlautbart: Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004111

Dokumentnummer

NOR12045356

alte Dokumentnummer

N3197210809R

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