§ 3 ZMODV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

2. Hauptstück

Durchführung der Zuckermarktordnung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmung

§ 3.

Unter Herstellungsbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist eine Betriebsstätte zu verstehen, die zum Herstellen von Zucker bestimmt und eingerichtet ist. Sie umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Abpacken und Umpacken des Zuckers, die Lagerstätten für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden. Ferner die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfeste Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.

Schlagworte

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Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

20005880

Dokumentnummer

NOR40099992

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