2. Hauptstück
Durchführung der Zuckermarktordnung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmung
§ 3.
Unter Herstellungsbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist eine Betriebsstätte zu verstehen, die zum Herstellen von Zucker bestimmt und eingerichtet ist. Sie umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Abpacken und Umpacken des Zuckers, die Lagerstätten für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden. Ferner die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfeste Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Schlagworte
Bearbeiten
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40099992
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)