§ 3 ZLZV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2005

Lärmzulässigkeit Prüfung der Lärmzulässigkeit

§ 3.

(1) Der zuständigen Behörde ist vom Halter eines Zivilluftfahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1

  1. 1. bei erstmaliger Registrierung in das österreichische Luftfahrzeugregister oder
  2. 2. bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§18, 20 oder 132 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr.253/1957 idgF, oder gemäß §42 Abs.1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung2005 (ZLLV2005), BGBl.II Nr.424/2005, in der jeweils geltenden Fassung,

    ein gemäß den §§ 32 ff der ZLLV 2005 vom Inhaber des Musterzulassungsscheines stammender Nachweis, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht, vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Falle der Erteilung einer Erprobungsbewilligung (§ 42 Abs. 1 ZLLV 2005) von der Vorlage dieses Nachweises absehen, wenn im Zuge der Erprobung auch die Ermittlung der Lärmemission durchgeführt wird.

(2) Wenn die zuständige Behörde oder ein berechtigtes Unternehmen im Zuge einer gemäß den §§ 32 ff ZLLV 2005 durchgeführten ergänzenden Musterprüfung oder Zusatzmusterprüfung feststellt, dass die konstruktiven Veränderungen hinsichtlich Anordnung, Triebwerksleistung und Masse so gravierend sind, dass ein Einfluss auf die Lärmwerte besteht, so hat der Antragsteller gemäß § 32 ZLLV 2005 einen neuerlichen Nachweis zu erbringen, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht.

(3) Sofern begründete Zweifel an der Richtigkeit der gemäß Abs. 1 und 2 vorgelegten Lärmwerte bestehen, hat die zuständige Behörde diese entsprechend zu überprüfen oder anzuordnen, dass ein neuerlicher Nachweis gemäß § 32 ZLLV 2005 über die Lärmemission erbracht wird.

(4) Lärmmessungen ausländischer Behörden oder anerkannter Stellen können als Nachweis für die Prüfung der Lärmzulässigkeit gemäß § 31 Abs. 5 ZLLV 2005 anerkannt werden.

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