Mindestalter
§ 3
(1) Es müssen vollendet haben:
- 1. das 15. Lebensjahr: Flugschüler, Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
- 2. das 16. Lebensjahr: Segelflieger,
- 3. das 17. Lebensjahr: Privatpiloten (Flugzeug), Privatpiloten (Hubschrauber), Freiballonfahrer sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug),
- 4. das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Berufspiloten (Flugzeug), Berufspiloten (Hubschrauber), Bordfunker, Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarte und Fluglotsen in Ausbildung und
- 5. das 21. Lebensjahr: alle anderen Zivilluftfahrer, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse, Flugdienstberater und Fluglotsen.
(2) Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
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