§ 3 ZKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Inhalt

§ 3.

(1) In der Kompetenzbilanz sind die Bezeichnung, die Adresse und gegebenenfalls das Logo des Rechtsträgers der Einrichtung, die Namen und das Geburtsdatum des Zivildienstleistenden, der Zeitraum, in dem er in der Einrichtung seinen Dienst geleistet hat, sowie die Bezeichnung der Einrichtung und des Rechtsträgers anzuführen.

(2) Es sind die genauen Bezeichnungen einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung sowie einer erfolgreich absolvierten Ausbildung oder erolgreich absolvierter Teile einer Ausbildung gemäß § 2 Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung (ZiDAV) BGBl. I Nr. 285/2013 mit dem konkreten Ausmaß der Unterrichtseinheiten oder Stunden anzuführen.

(3) Ebenso hat die Kompetenzbilanz eine möglichst genaue Beschreibung der erfolgten praktischen Verwendungen und darüber hinaus ausgeführter Tätigkeiten zu enthalten, wobei das Ausmaß der praktischen Verwendung und Tätigkeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit des Zivildienstes in Prozent anzugeben ist. Das Gesamtausmaß hat dabei 100% zu betragen.

(4) Nach Maßgabe des tatsächlichen Einsatzes hat die Kompetenzbilanz auch eine Beschreibung der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen des Zivildienstleistenden zu enthalten.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20008597

Dokumentnummer

NOR40156539

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