Ausschreibung der Wahl
§ 3.
(1) Die Wahlkommission hat den Wahltag zu bestimmen und die Wahl spätestens zehn Wochen vorher in den Kammernachrichten auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
- 1. den Wahlort, die Wahlzeit für die persönliche Stimmabgabe und den Zeitpunkt, bis zu welchem am Wahltag die Wahlkuverts der Briefwähler einlangen müssen;
- 2. die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Höchstzahl der Mitglieder des Sektionsvorstandes mit gleicher Befugnis;
- 3. Ort und Zeit für die Einsicht in die Wählerlisten und den Hinweis, daß binnen zwei Wochen nach Ende der Auflegung Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten schriftlich bei der Wahlkommission eingebracht werden können;
- 4. den Hinweis, daß Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR12155249
alte Dokumentnummer
N9199437964J
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