§ 3 ZIS-V 2019

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 391/2022

Einmeldepflichtige Infrastrukturen

§ 3.

(1) Anlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise

  1. 1. Übergabepunkte,
  2. 2. Leerrohre/Rohre,
  3. 3. Kontrollschächte,
  4. 4. Verteiler/Verteilerkästen,
  5. 5. Glasfaserkabel,
  6. 6. Trägerstrukturen,
  7. 7. Antennen,

sind als im Sinne dieser Verordnung für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen an die RTR-GmbH einzumelden.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind

  1. 1. Rohre, Leitungen und andere Komponenten von Netzen, deren Zweck der Transport von gasförmigen oder flüssigen Medien oder von elektrischer Energie ist, sofern sie nicht tatsächlich für Zwecke von Kommunikationslinien genutzt werden und
  2. 2. Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

20010587

Dokumentnummer

NOR40213275

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)