§ 3. Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze.
(1) Für öffentliche Zivilflugplätze sind die Betriebszeiten, innerhalb welcher der Flugplatzhalter seine Einrichtungen den Teilnehmern am Luftverkehr zur Verfügung zu halten hat, von der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen bescheidmäßig zu genehmigen.
(2) Die Dienstzeiten der auf einem öffentlichen Zivilflugplatz tätigen Organe der Flugsicherung sowie der Paß- und Zollabfertigung sind an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle des Zivilflugplatzes anzuschlagen oder aufzulegen.
(3) Die Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze und die Dienstzeiten der in Abs. 2 bezeichneten Organe sind in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.
Schlagworte
Paßabfertigung
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146879
alte Dokumentnummer
N9196250420J
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