Geltungsbereich
§ 3.
(1) Der zahnärztliche Beruf darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Nachbarschaftshilfe und Hilfeleistungen in der Familie und sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Zahntechniker/Zahntechnikerinnen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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