§ 3 ZaBiStaG

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.2010

§ 3.

Bei der Vergabe der Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme der Haftungen gemäß § 2a ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20006311

Dokumentnummer

NOR40118378

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