§ 3.
Bei der Vergabe der Darlehen gemäß § 1 und bei der Übernahme der Haftungen gemäß § 2a ist jeweils das Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20006311
Dokumentnummer
NOR40118378
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