Weiterbildung
§ 3.
(1) Die zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung
- 1. das Basismodul im Umfang von zumindest 40 Einheiten sowie
- 2. die regelmäßige vertiefende Weiterbildung von zumindest 6 Einheiten pro Jahr.
Inhalte und Umfang der Weiterbildung sind in den Anhängen 1 und 2 festgelegt. Die vertiefende Weiterbildung (Anhang 2) kann abweichend von Z 2 innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gemäß § 5, absolviert werden.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann in Fragen der Weiterbildung auf dem Gebiet der Substitutionsbehandlung den Ausschuss für die Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung (§ 23k der Suchtgiftverordnung) befassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20005137
Dokumentnummer
NOR40085061
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