§ 3 WucherG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.1949

§ 3.

1. Der Täter, der das Geschäft verschleiert, der sich die Leistung des wucherischen Vorteiles durch Eid, Ehrenwort oder eine ähnliche Beteuerung versichern läßt oder sich über die noch nicht bestehende Forderung einen Exekutionstitel verschafft;

2. wer eine auf diese Weise entstandene oder versicherte wucherische Forderung erwirbt, um sie geltend zu machen oder einem anderen zu übertragen, oder wer sie geltend macht oder einem anderen überträgt;

3. der Täter, der wiederholt rückfällig ist oder die Tat gewerbemäßig begeht,

4. Der Täter, der den Wucher gewerbemäßig betreibt, wird wegen Verbrechens mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft, wenn eine größere Zahl von Personen schwer geschädigt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10001899

Dokumentnummer

NOR12025174

alte Dokumentnummer

N2194910334S

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