materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 454/2022
Allgemeine Regelungen
§ 3.
(1) Die Richtsätze gemäß §§ 5 bis 11 sind zur Abgeltung der Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte einmalig an den Belasteten zu leisten.
(2) Die Richtsätze gemäß §§ 4 bis 11 umfassen ausschließlich die Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte. Gegebenenfalls darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Belasteten, wie zB Schadenersatzansprüche, Ansprüche wegen Ertragsausfalls, Flurschäden oder der Ersatz tatsächlich getragenen Aufwands, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20010785
Dokumentnummer
NOR40218754
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)