§ 3 WR-V 2019

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 454/2022

Allgemeine Regelungen

§ 3.

(1) Die Richtsätze gemäß §§ 5 bis 11 sind zur Abgeltung der Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte einmalig an den Belasteten zu leisten.

(2) Die Richtsätze gemäß §§ 4 bis 11 umfassen ausschließlich die Wertminderung der in Anspruch genommenen Liegenschaften, Gebäude oder Objekte. Gegebenenfalls darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Belasteten, wie zB Schadenersatzansprüche, Ansprüche wegen Ertragsausfalls, Flurschäden oder der Ersatz tatsächlich getragenen Aufwands, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20010785

Dokumentnummer

NOR40218754

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