§ 3 WPMVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Geschäftsart

§ 3

§ 3. Das gemeldete Geschäft ist als Kauf oder Verkauf zu bezeichnen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft (§ 50 Abs. 3 Bankwesengesetz - BWG) handelt. Zu melden sind nur tatsächlich abgeschlossene Geschäfte (ausgeführte Aufträge), nicht jedoch die bloße Auftragsannahme. Es sind nur Sekundärmarktgeschäfte sowie jede Teilausführung zu melden.

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