§ 3 Winterfahrverbotskalender 2019

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2018

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3.

Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

20010540

Dokumentnummer

NOR40211264

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