§ 3 WinkelschreiberV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1976

§

§ 3

Jedes Gericht hat die Untersuchung kraft seiner Disciplinargewalt zur Aufrechterhaltung der gerichtlichen Ordnung von Amtswegen zu pflegen, und nach Erhebung des Gegenstandes gegen den der Winkelschreiberei schuldig Befundenen eine Geldstrafe bis zu 25.000 S oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.

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