§ 3 Windwurf-Verordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2008

Meldung

§ 3

(1) Der betroffene Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung verwendeten beihilfefähigen Flächen unter Verwendung des betreffenden Formblatts der AMA bis spätestens 15. Mai 2008 zu melden.

(2) Zum Nachweis der Notwendigkeit der Verwendung beihilfefähiger Flächen ist der Meldung eine Kopie der im Zuge der Abwicklung der Katastrophenhilfe vorzulegenden Schadensmeldung an die Gemeinde mit Angaben über das ungefähre Schadensausmaß beizulegen.

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