§ 3 Wildschweine-Schweinepestverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 3.

(1) Auf Hausschweine und sonstige Schweine, die in Gehöften innerhalb eines Seuchengebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 TSG gehalten werden, sind - solange diese Gehöfte von der Schweinepest selbst noch nicht erfaßt sind - ausschließlich folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden: § 20 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4 lit. a und b.

(2) § 24 Abs. 1 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ein- und Verbringen von Schweinen gemäß Abs. 1 nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen darf. Hiebei hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß der jeweiligen Seuchensituation zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10010817

Dokumentnummer

NOR12137569

alte Dokumentnummer

N8199437124J

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