§ 3.
(1) Auf Hausschweine und sonstige Schweine, die in Gehöften innerhalb eines Seuchengebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 TSG gehalten werden, sind - solange diese Gehöfte von der Schweinepest selbst noch nicht erfaßt sind - ausschließlich folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden: § 20 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4 lit. a und b.
(2) § 24 Abs. 1 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ein- und Verbringen von Schweinen gemäß Abs. 1 nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen darf. Hiebei hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß der jeweiligen Seuchensituation zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
10010817
Dokumentnummer
NOR12137569
alte Dokumentnummer
N8199437124J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)