§ 3 Wiederherstellung des österreichischen Strafrechtes

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1945

§ 3.

(1) Die nach dem 13. März 1938 auf dem Gebiete des Strafrechts ergangenen Vorschriften, die mit der gemäß § 2, Abs., neu verlautbarten Fassung des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes in Widerspruch stehen, treten außer Kraft.

(2) Im Zweifelsfalle stellt das Staatsamt für Justiz durch Kundmachung fest, ob eine der im ersten Absatz bezeichneten Anordnungen als fortbestehend oder aufgehoben zu gelten hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024

Gesetzesnummer

10001880

Dokumentnummer

NOR12024973

alte Dokumentnummer

N2194510253S

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