§ 3.
(1) Die nach dem 13. März 1938 auf dem Gebiete des Strafrechts ergangenen Vorschriften, die mit der gemäß § 2, Abs., neu verlautbarten Fassung des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes in Widerspruch stehen, treten außer Kraft.
(2) Im Zweifelsfalle stellt das Staatsamt für Justiz durch Kundmachung fest, ob eine der im ersten Absatz bezeichneten Anordnungen als fortbestehend oder aufgehoben zu gelten hat.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024
Gesetzesnummer
10001880
Dokumentnummer
NOR12024973
alte Dokumentnummer
N2194510253S
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