§ 3.
Der nach der Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege vom 19. Dezember 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 2456, auf einem Hebammendiplom oder einer sonstigen Anerkennungsurkunde einer solchen Hebamme, die sich für die Ausübung der Krankenpflege oder der Säuglings- und Kinderpflege an Stelle des Hebammenberufes entschieden hat, angebrachte Ungültigkeitsvermerk, ist als nicht beigesetzt anzusehen, doch muß um die neuerliche Verleihung des Berufsausübungsrechtes unter Bedachtnahme der Vorschriften des Hebammengesetzes wieder angesucht werden.
Schlagworte
Säuglingspflege, dRGBl. I S 2456/1939
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010255
Dokumentnummer
NOR12129779
alte Dokumentnummer
N8194812237I
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